Entgegen der Auffassung der Beklagten (Kunde) ist ein wirksamer Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht in Zweifel zu ziehen. Nach Auffassung der Gerichtes ist, in ausreichender Art und Weise drucktechnisch hervorgehoben, der Vertragsgegenstand ausreichend beschrieben. Nach gehöriger Lektüre des Vertragstextes muss der Beklagten bewußt gewesen sein, dass insgesamt seitens der Beklagten eine Verpflichtung für 8 Auflagen eingegangen wurde. (AG Limburg; Az.: 4 C 653/17; Urteil vom 24.08.2017).