Verlag für Printmediengestaltung gewinnt Prozess - Bei normaler Lektüre erschließen sich sämtliche Inhalte

Amtsgericht Mühlhausen, Az. 8C415/14 vom 25.02.2015


Bei normaler Lektüre dieses Vertrages erschließen sich ohne weiteres sämtliche Inhalte; von dem Beklagten, der unternehmerisch tätig ist, ist in jedem Falle eine solche entsprechende Lektüre zu erwarten. Von daher ist der geschlossene Vertrag ohne weiteres wirksam. (vgl. AG Müllhausen, Urteil v. 25.02.2015; Az.: 8 C 415/14)