Bei normaler Lektüre dieses Vertrages erschließen sich ohne weiteres sämtliche Inhalte; von dem Beklagten, der unternehmerisch tätig ist, ist in jedem Falle eine solche entsprechende Lektüre zu erwarten. Von daher ist der geschlossene Vertrag ohne weiteres wirksam. (vgl. AG Müllhausen, Urteil v. 25.02.2015; Az.: 8 C 415/14)