Das Gericht erklärt, dass es das vorliegende Angebot für hinreichend bestimmt erachte. Auch sei ein Verstoß gegen die AGB-Vorschriften nicht feststellbar. Das Angebot als solches erweise sich als beanstandungsfrei. (vgl. Hinweisbeschluss AG Kleve v. 09.09.2015; Az.: 30 C 42/15)