Wie sich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ergibt, waren die Vertragsinhalte, insbesondere die Kosten der Ausgabe sowie die Bezeichnung des Werbeheftes „Bürgerinformationsbroschüre“ im übersandten Angebot vermerkt. Weiterhin ist kein strafrechtlich relevanter Schaden eingetreten, da Leistung und Gegenleistung nicht in einem Missverhältnis stehen. Für den Zahlungsanspruch wird (wie auch aus anderen Verfahren bekannt ist) eine adäquate Leistung –nämlich eine für den Geschäftsbetrieb brauchbare Werbung- erbracht. Die Broschüren werden gedruckt und auch versandt.