Eine empfindliche Niederlage musste nun der Rechtsanwalt Radziwill vor dem Landgericht Koblenz hinnehmen.
Dort wurden seine „juristischen Einschätzungen“ vollumfänglich abgewiesen. Die gesamten Kosten trägt sein Mandant (ca. € 5.000,00).
So führt das LG Koblenz u.a. in seiner Entscheidung aus (in Anlehnung an die o.g. BGH Entscheidung);
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren und wirksam.
Der Vertragsinhalt ist dann hinreichend bestimmt, wenn die Vertragserklärungen Angaben zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers enthalten. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Kläger (Kunde / Besteller) hatte vor Unterzeichnung die Möglichkeit, die Werbeintensität abzuschätzen und bei der Ausführung des Vertrages auch zu beeinflussen. Es ist für den Kunden, der die Auftragsbestätigung vor Unterzeichnung liest, auch abschätzbar, ob er bereit ist, den vereinbarten Betrag für die von der Beklagten geschuldete Werbeleistung zu entrichten.
(Urteil LG Koblenz; Az.: 6 S 65/18).
Download Urteil LG Koblenz(Urteil LG Ansbach; Az.: 1 S 160/18).
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